Artikel 12 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Dividenden und Zinsen (Finnland)

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.1973

IV. TEIL

Schlußbestimmungen

Artikel 12

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Steuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.

Wien, den 1. Feber 1973

Helsinki, den 17. November 1972

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10004140

Dokumentnummer

NOR12045858

alte Dokumentnummer

N3197337944J

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