IV. TEIL
Schlußbestimmungen
Artikel 12
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der beiden vertragschließenden Teile mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung von Steuern, die vor dem letztgenannten Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluß einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.
Wien, den 1. Feber 1973
Helsinki, den 17. November 1972
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10004140
Dokumentnummer
NOR12045858
alte Dokumentnummer
N3197337944J
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