Artikel 12
Zusatzleistungen
Für Sonderbedarfe, die durch die pauschalierten Leistungen nach Art. 10 und 11 nicht gedeckt sind, können die Länder zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts vorsehen.
Schlagworte
Geldleistung
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122878
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