Artikel 12 Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds – Verlautbarung des Statuts

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.1925

Artikel 12

Artikel 12.Kleinwohnungen.

(1) Als Kleinwohnungen gelten baulich in sich abgeschlossene Wohnungen, deren bewohnbare Bodenfläche im ganzen nicht mehr als 80 m2 umfaßt. Während der Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Verhältnisse (Teuerungen der Baukosten) darf dieses Ausmaß in der Regel nicht mehr als 60 m2 betragen.

(2) In die bewohnbare Bodenfläche sind nur die Bodenflächen der eigentlichen Wohnräume (Wohnzimmer, Wohnkammern und bewohnbare Küchen),jedoch nicht die Bodenfläche der Nebenräume (Vorzimmer, Speise, Badezimmer, unbewohnbare Küche und sonstiges Zubehör) einzurechnen. Erkerräume, die Teile von Wohnräumen bilden, sind in die bewohnbare Bodenfläche einzubeziehen; Veranden und sonstige Anbauten kommen nur dann in Anrechnung, wenn sie Wohnräumen gleichgehalten werden können. Ob Küchen bewohnbar oder unbewohnbar sind, hängt im allgemeinen von ihrer Ausstattung ab. Küchen mit einem Ausmaß von höchstens 12 m2 Bodenfläche sind ohne Rücksicht auf ihre sonstige Ausstattung als unbewohnbar zu behandeln, wenn sie einen gemauerten Herd besitzen. Eine Küche gilt unter allen Umständen als bewohnbar, wenn sie eine in sich baulich abgeschlossene Wohnung bildet. Räume für Hausgehilfen mit einer Bodenfläche von nicht mehr als 12 m2 sind in die bewohnbare Bodenfläche nicht einzurechnen, falls sie nur einen Zugang von der Küche aus besitzen. Räume, die gleichzeitig zu Wohnzwecken und zu Geschäfts- oder gewerblichen Zwecken verwendet werden, sind als Wohnräume anzusehen.

(3) Als baulich in sich abgeschlossen gelten nur jene Wohnungen, die von anderen Wohnungen derart abgesondert sind, daß die Absonderung nur durch Vornahme baulicher Veränderungen behoben werden kann. Die Herstellung einer früher nicht bestandenen Verbindungstür ist als bauliche Veränderung anzusehen. Dagegen bilden Versperrungen oder Verstellungen von Verbindungstüren sowie andere nicht durch Vermauerung bewirkte Absonderungen keine bauliche Herstellung, ebensowenig die Trennung von Wohnungen oder Betriebsstätten durch Bretterverschläge. Eine qualifizierte Kleinbetriebsstätte (Artikel 11, Absatz 4) kann mit der Kleinwohnung ihres Inhabers zusammenhängen (Artikel 40, Absatz 2).

(4) In Ledigenheimen, das ist in solchen Gebäuden, die zur Aufnahme von einzelnen Personen in abgesonderten Wohnräumen bestimmt sind, gelten als Wohnungen die an die einzelnen Benützer vermieteten, von anderen Räumen baulich abgeschlossenen Wohnräume. Ledigenheime müssen so eingerichtet sein, daß jeder Wohnraum in der Regel nur von einer, höchstens aber von drei Personen bewohnt wird und daß auf jeden Bewohner mindestens 12 m3 Luftraum entfallen. Einzelstehende Personen verschiedenen Geschlechtes dürfen nur in vollkommen gesonderten Abteilungen untergebracht werden.

(5) In Schlaf- und Logierhäusern, das ist in Gebäuden, die zur Beherbergung von einzelstehenden Personen in gemeinschaftlichen, mit der erforderlichen Zahl von entsprechenden Einzellagerstätten ausgestatteten Schlafsälen bestimmt sind, gelten als Kleinwohnungen baulich abgeschlossene Schlafsäle, deren Bodenfläche 80 m2 nicht übersteigt. In diesen Schlafsälen muß auf jede zu beherbergende Person eine Grundfläche von wenigstens 4 m2 entfallen.

Schlagworte

Wohnung, Geschäftszweck, Betriebsstätte, Schlafhaus

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011202

Dokumentnummer

NOR12144254

alte Dokumentnummer

N9192537431L

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