Artikel 12 Benützung des im Gebiet von Fertőrákos gelegenen Teiles des Güterweges Mörbisch – Siegendorf durch österreichische Staatsbürger

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1973

Artikel 12

(1) Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragsschließenden Parteien einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die jeweilige innerstaatliche Genehmigung gegeben ist.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich auf dem diplomatischen Wege von einer Vertragsschließenden Partei gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Budapest, am 29. März 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2024

Gesetzesnummer

10005391

Dokumentnummer

NOR12059818

alte Dokumentnummer

N4197312845I

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