Artikel 12
(1) Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die beiden Vertragsschließenden Parteien einander schriftlich auf dem diplomatischen Wege mitteilen, daß die jeweilige innerstaatliche Genehmigung gegeben ist.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen und bleibt weiterhin für jeweils ein Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf des Jahres schriftlich auf dem diplomatischen Wege von einer Vertragsschließenden Partei gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Budapest, am 29. März 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2024
Gesetzesnummer
10005391
Dokumentnummer
NOR12059818
alte Dokumentnummer
N4197312845I
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)