Artikel 12
(1) Artikel 12.Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
- 1. Organisation der Verwaltung in den Ländern;
- 2. Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten;
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;
- 3. Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits- und ähnliche Anstalten; Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land;
- 4. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
- 5. Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
- 6. Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
- 7. Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
- 8. Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
- 9. Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10, Zahl 9, fällt;
- 10. Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
(2) Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Zahl 6) wird einer vom Bund eingesetzten, aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen bestehenden Kommission übertragen.
(3) Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
Schlagworte
Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Zuständigkeit, Gesetz,
Grundsatzgesetzgebung, Grundsatzgesetz, Ausführungsgesetz,
Landesausführungsgesetz, Landesverwaltung, Landesvollziehung,
Verwaltung, Devolution, Kollegialbehörde, oberster Agrarsenat,
Rahmengesetz, Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalt,
Zwangsarbeitsanstalt, Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter,
Beamter, Zuständigkeitsübergang
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001774
alte Dokumentnummer
N1192512124S
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