Artikel 12 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 12 (ex-Artikel 6)

Artikel 12

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 251 Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.

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