Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 18 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen, BGBl. Nr. 446/1975, iVm dem Beitritt Italiens zum Übereinkommen, BGBl. Nr. 202/1995.
Artikel 12.
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder nach dem Zeitpunkte der Anzeige von einem Beitritt in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10001747
Dokumentnummer
NOR12023483
alte Dokumentnummer
N2192025544S
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