Artikel 12 Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 65/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2) Können die Vertragsparteien nicht innerhalb von dreiMonaten nach Verhandlungsbeginn eine Einigung erzielen, so wird die Streitigkeit auf Verlangen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht setzt sich für jeden einzelnen Fall wie folgt zusammen: Innerhalb von zweiMonaten nach Erhalt des Antrags bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittlandes, mit dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, der mit Zustimmung der beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt wird. Der Vorsitzende ist innerhalb von dreiMonaten ab dem Zeitpunkt der Bestellung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.

(4) Werden innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Fristen die erforderlichen Ernennungen nicht vorgenommen, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident aufzufordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, aufzufordern, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Gerichts sind endgültig und für beide Streitparteien bindend.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen.

(7) In jeder anderen Hinsicht beschließt das Gericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes bestimmen, seine Verfahrensordnung selbst.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Gesetzesnummer

20001771

Dokumentnummer

NOR40028148

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