Artikel 129
(1) Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhängen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich und wird für die Authentifizierung in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt.
(2) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
Es wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses übermittelt den anderen Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; dieses notifiziert die anderen Vertragsparteien davon.
(3) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, vorausgesetzt, daß alle Vertragsparteien ihre Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden vor diesem Datum hinterlegt haben. Nach diesem Datum tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft. Der letzte Termin für eine solche Notifikation ist der 30. Juni 1993. Danach treten die Vertragsparteien zu einer diplomatischen Konferenz zusammen, um die Lage zu würdigen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN zu Porto am zweiten Mai neunzehnhundertzweiundneunzig.
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