Artikel 129 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 129

Artikel 129

Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

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