Artikel 129
— Sechstes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
A. Verwaltungsgerichtshof
(1) Artikel 129.Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide (Entscheidungen oder Verfügungen) der Verwaltungsbehörden.
(2) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann Beschwerde erheben:
- 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet: wegen Rechtswidrigkeit;
- 2. wer Anspruch hatte, an dem dem Bescheide zugrunde liegenden Verfahren als Beteiligter teilzunehmen, und an dem Verfahren tatsächlich teilgenommen hat: wegen eines gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeitsgrundes oder Verletzung zwingender Rechtsnormen, das ist wegen eines verbots- oder gebotswidrigen oder rechtlich unmöglichen Inhaltes;
- 3. der zuständige Bundesminister: wegen Rechtswidrigkeit, und zwar
- a) in den Angelegenheiten des Artikels 10, sofern der Bescheid von einer Kollegialbehörde, deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden sind, erlassen wurde und der Instanzenzug an das Bundesministerium ausgeschlossen ist und bundesgesetzlich dem Bundesminister die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten ist;
- b) in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12, soferne der Bundesminister durch den Bescheid einer Landesbehörde die Interessen des Bundes für verletzt erachtet.
(3) Die Beschwerde gemäß Ziffer 1 des Absatzes 2 kann erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, die Beschwerde gemäß Ziffer 2 und 3 nur gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhoben werden, die in der Sache zuletzt entschieden hat.
(4) Wegen einer in der Verletzung von Verfahrensvorschriften begründeten Rechtswidrigkeit kann die Beschwerde nur dann erhoben werden, wenn behauptet wird, daß im Falle der Einhaltung dieser Vorschriften die Verwaltungsbehörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
(5) Eine Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Verwaltungsbehörde nach den Bestimmungen des Gesetzes nach freiem Ermessen vorzugehen befugt war und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Art. 129 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. § 2 der V
BGBl. Nr. 367/1925, mit der das B-VG in der Fassung der Novelle 1925
wiederverlautbart worden ist).
Das in der zitierten V angesprochene BG ist vor dem
Inkrafttreten der Zweiten Bundesverfassungs-Novelle in Kraft
getreten.
Schlagworte
Bescheid, Gesetzwidrigkeit, Behörde, Rechtsverletzung, subjektives
Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Bundesinteresse,
Bescheidbeschwerde, Ermessensentscheidung, verbotswidrig
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001894
alte Dokumentnummer
N1192512244S
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