Artikel 127 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1925

Artikel 127

(1) Artikel 127.Der Rechnungshof hat auch die Gebarung der Länder zu überprüfen. Hat ein Land nach seinen Landesgesetzen Kontrolleinrichtungen, durch die die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Landesgebarung laufend überprüft wird und deren Unabhängigkeit von der Landesregierung dadurch gesichert ist, daß der Vorstand dieser Stelle vom Landtag bestellt und abberufen wird und nur diesem verantwortlich ist, so hat sich der Rechnungshof auf die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses auf seine ziffermäßige Richtigkeit und darauf, ob die Gebarung und die Rechnungsergebnisse in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften stehen, zu beschränken; bestehen solche Kontrolleinrichtungen nicht, so hat der Rechnungshof auch die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Landesgebarung zu überprüfen. In beiden Fällen funktioniert der Rechnungshof unter sinngemäßer Anwendung der Artikel 126a, 126b und 126c als Organ des betreffenden Landtages; der Präsident des Rechnungshofes ist auch diesem verantwortlich (Artikel 142, Absatz 2, lit.c). Die nach Artikel 126a der Bundesregierung oder einem Bundesminister zustehenden Rechte stehen bezüglich der Gebarungskontrolle gegenüber dem Lande der Landesregierung oder dem Landeshauptmann zu.

(2) Jede Landesregierung hat alljährlich eine oder mehrere mit den besonderen Verhältnissen des Landes vertraute Personen, die nicht der Landesregierung angehören dürfen, dem Rechnungshof namhaft zu machen, die diesem bei Durchführung seiner auf das Land bezüglichen Tätigkeit zu unterstützen haben. Der Rechnungshof ist gehalten, allen Amtshandlungen, die er hinsichtlich der Gebarung eines Landes vornimmt, insbesondere den an Ort und Stelle vorzunehmenden Überprüfungen, den in Betracht kommenden Beauftragten des Landes zuzuziehen.

(3) Ebenso hat der Rechnungshof in allen Fällen, in denen er über Kontrollergebnisse an den Landtag zu berichten beabsichtigt, diese Berichte vorher dem in Betracht kommenden Beauftragten des Landes und überdies, wo eine den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechende Einrichtung besteht, deren Vorstande mitzuteilen. Dem Beauftragten sowie dem Vorstande der eben erwähnten Kontrollstelle des Landes steht eine Frist von drei Wochen zur Äußerung offen.

(4) Für die Zwecke der im Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung haben die Landesregierungen die jährlichen Rechnungsabschlüsse über die Gebarung im selbständigen Wirkungsbereich der Länder dem Rechnungshof zu übermitteln.

(5) Der Rechnungshof hat die Rechnungsabschlüsse auf Grund Einsichtnahme an Ort und Stelle in die Bücher und sonstigen mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Belege zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung legt den Bericht über das Ergebnis der Überprüfung dem Landtage zugleich mit dem Landesrechnungsabschluß vor.

(6) Hinsichtlich Unternehmungen, an denen das Land finanziell beteiligt ist oder für die es eine Ausfallshaftung trägt, hat der Rechnungshof die Betätigung des Landes als Teilhaber oder Bürge derartiger Unternehmungen auf Ersuchen der Landesregierung zu überprüfen und das Ergebnis seiner Prüfung der Landesregierung mitzuteilen.

(7) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf das Bundesland Wien keine Anwendung.

Schlagworte

Bundesgebarung, Landesgebarung, Kompetenz, Prüfungszuständigkeit,

Beteiligung, Rechnungshofpräsident

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001892

alte Dokumentnummer

N1192512242S

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