Artikel 126 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 126

Artikel 126. Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zweck haben.

Schlagworte

Rechnungshofmitglied, Beamter, öffentlicher Angestellter,

Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Rechnungslegung,

Subventionsverhältnis, Wohltätigkeitsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002801

alte Dokumentnummer

N1193018934R

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