Artikel 125 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 125

Artikel 125

Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Gemeinschaft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)