Artikel 125 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 125

(1) Artikel 125.Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.

(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.

Schlagworte

Ernennung, Ernennungsrecht, Rechnungshofpräsident, Vorschlagsrecht,

Titel, Beamter, Ermächtigung, Delegation, Verordnung, Entschließung,

Hilfskraft, verfassungsunmittelbare Verordnung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002800

alte Dokumentnummer

N1193018933R

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