Artikel 125
(1) Artikel 125.Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
Schlagworte
Ernennung, Ernennungsrecht, Rechnungshofpräsident, Vorschlagsrecht,
Titel, Beamter, Ermächtigung, Delegation, Verordnung, Entschließung,
Hilfskraft, verfassungsunmittelbare Verordnung
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002800
alte Dokumentnummer
N1193018933R
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