Artikel 125
(1) Artikel 125.Die Beamten des Rechnungshofes ernennt auf Vorschlag und unter Gegenzeichnung des Präsidenten des Rechnungshofes der Bundespräsident; das gleiche gilt für die Verleihung von Amtstiteln. Doch kann der Bundespräsident den Präsidenten des Rechnungshofes ermächtigen, Beamte bestimmter Kategorien zu ernennen.
(2) Die Hilfskräfte ernennt der Präsident des Rechnungshofes.
Schlagworte
Ernennung, Rechnungshofpräsident, Titel, Ernennungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001887
alte Dokumentnummer
N1192512237S
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