Artikel 125 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL VIII (ex-Titel VIa) BESCHÄFTIGUNG

ARTIKEL 125 (ex-Artikel 109n)

Artikel 125

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft arbeiten nach diesem Titel auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer sowie der Fähigkeit der Arbeitsmärkte hin, auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels zu reagieren, um die Ziele des Artikels 2 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags zu erreichen.

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