Artikel 124 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 124

Angaben über nationale Patentanmeldungen

(1) Die Prüfungsabteilung oder die Beschwerdekammer kann den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die Staaten anzugeben, in denen er nationale Patentanmeldungen für die Erfindung oder einen Teil der Erfindung, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung ist, eingereicht hat, und die Aktenzeichen der genannten Anmeldungen mitzuteilen.

(2) Unterläßt es der Anmelder, auf eine Aufforderung nach Absatz 1 rechtzeitig zu antworten, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.

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