Artikel 122 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 122

Artikel 122

Der Rat kann die Kommission auffordern, die nach seiner Ansicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele geeigneten Untersuchungen vorzunehmen und ihm entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

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