Artikel 122 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 122

(1) Artikel 122.Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.

(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.

(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten.

(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.

Schlagworte

Rechnungshofpräsident, Beamter, Hilfskraft, Hauptausschuß, Wahl,

Angelobung, Amtsantritt, Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Landtag,

Regierungsmitglied, Gemeinderat, Bundesminister, Landtagsmitglied,

Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, Landtagsabgeordneter,

Gemeinderatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002797

alte Dokumentnummer

N1193018930R

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