Artikel 122
(1) Artikel 122.Der Rechnungshof untersteht unmittelbar dem Nationalrat.
(2) Der Rechnungshof besteht aus einem Präsidenten und den erforderlichen Beamten und Hilfskräften.
(3) Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat gewählt. Das Gelöbnis auf die Bundesverfassung leistet er vor dem Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten.
(4) Der Präsident des Rechnungshofes darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung gewesen sein.
Schlagworte
Rechnungshofpräsident, Unvereinbarkeit, Regierungsmitglied,
Hauptausschuß, Amtsantritt, Angelobung
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000079
Dokumentnummer
NOR12001884
alte Dokumentnummer
N1192512234S
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