Artikel 120 EPÜ

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 120

Fristen

In der Ausführungsordnung wird bestimmt:

  1. a) die Art der Berechnung der Fristen sowie die Voraussetzungen, unter denen Fristen verlängert werden können, wenn das Europäische Patentamt oder die in Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörden zur Entgegennahme von Schriftstücken nicht geöffnet sind oder Postsendungen am Sitz des Europäischen Patentamts oder der genannten Behörden nicht zugestellt werden oder die Postzustellung allgemein unterbrochen oder im Anschluß an eine solche Unterbrechung gestört ist;
  2. b) die Mindest- und die Höchstdauer der vom Europäischen Patentamt zu bestimmenden Fristen.

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