Artikel 120
(1) Artikel 120.Die Festsetzung der weiteren Grundsätze für die Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern nach den Artikeln 115 bis 119 ist Sache der Bundesverfassungsgesetzgebung; die Ausführung liegt den Landesgesetzgebungen ob.
(2) Welche Verwaltungsgeschäfte sachlich und instanzenmäßig den Vertretungen und Verwaltungsausschüssen sowie den Ämtern zukommen, bestimmen die Bundesgesetzgebung und die Landesgesetzgebungen innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit.
(3) Hiebei ist jedoch den Ortsgemeinden ein Wirkungsbereich in erster Instanz in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
- 1. Obsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
- 2. Hilfs- und Rettungswesen;
- 3. Sorge für die Erhaltung der Straßen, Wege, Plätze und Brücken der Gemeinde;
- 4. örtliche Straßenpolizei;
- 5. Flurschutz und Flurpolizei;
- 6. Markt- und Lebensmittelpolizei;
- 7. Gesundheitspolizei;
- 8. Bau- und Feuerpolizei.
Schlagworte
Verwaltungsorganisation, Ausführungsgesetz, Landesgesetz, Land,
Bundesgesetz, Instanz, Verwaltungsausschuß, Ausschuß, Kompetenz,
Kollegialorgan, eigener Wirkungsbereich, Polizei, Hilfswesen, Amt,
Marktpolizei, Baupolizei, Platz
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12002795
alte Dokumentnummer
N1193018928R
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