Artikel 11ter Berner Übereinkunft (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1982

Artikel 11ter

(1) Die Urheber von Werken der Literatur genießen das ausschließliche Recht zu erlauben:

  1. 1. den öffentlichen Vortrag ihrer Werke einschließlich des öffentlichen Vortrags durch irgendein Mittel oder Verfahren,
  2. 2. die öffentliche Übertragung des Vortrags ihrer Werke durch irgendein Mittel.

(2) Die gleichen Rechte werden den Urhebern von Werken der Literatur während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Vortragsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002575

Dokumentnummer

NOR12032936

alte Dokumentnummer

N2198226998S

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