Artikel 11c EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.1992

TITEL II

Sicherheitsleistung GESAMTBÜRGSCHAFT Betrag der Sicherheitsleistung

Artikel 11c

Ist die Gesamtbürgschaft dazu bestimmt, die T1-Verfahren für Waren, die in Länder mit Herkunft aus Drittländern verbracht werden und in der Liste des Anhangs VII dieser Anlage aufgeführt sind, abzudecken, so wird deren Mindesthöhe nach folgenden Modalitäten festgesetzt:

  1. 1. Die Gesamtbürgschaft wird auf eine Höhe von mindestens 100 000 ECU festgelegt.
  2. 2. Die zuständigen Behörden der Länder können die Gesamtbürgschaft auf eine Höhe festlegen, die unter der im Absatz 1 genannten Höhe liegt für Personen:
  1. a) mit Sitz in dem Land, in dem die Sicherheit geleistet wurde;
  2. b) die das gemeinsame Versandverfahren regelmäßig anwenden;
  3. c) mit einer Situation der Finanzen, die es ihnen erlaubt, ihren Verpflichtungen nachzukommen und
  4. d) die keine schweren Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuervorschriften begangen haben.

    Die Höhe der Gesamtbürgschaft kann jedoch in keinem Fall geringer als 50 000 ECU sein.

    Bei der Anwendung dieses Absatzes trägt die Zollstelle der Bürgschaftsleistung im Feld Nr. 7 der in Artikel 12 dieser Anlage genannten Bürgschaftsbescheinigung den nachstehenden Vermerk ein:

  1. 3. Wenn der in der Bürgschaftsbescheinigung angegebene Betrag nicht

    ausreicht, um den Betrag der im Rahmen des betreffenden T1-Verfahrens etwa fällig werdenden Zölle und anderen Abgaben abzudecken, so ist für den Unterschiedsbetrag zwischen den beiden genannten Beträgen eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen.

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