Artikel 11bis Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 11bis

Für die Kündigung dieses Abkommens ist Artikel 17bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums maßgebend. Die bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international registrierten Marken, denen innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht verweigert worden ist, genießen während der Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem Land hinterlegt worden wären.

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