Artikel 11b EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung

Artikel 11b

Der Nachweis der ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens wird gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d der Anlage I bei den zuständigen Behörden erbracht:

  1. a) durch Vorlage eines von den Zollstellen bescheinigten Dokuments aus dem hervorgeht, daß die betreffenden Waren bei der Bestimmungszollstelle oder in Anwendung von Artikel 71 beim zugelassenen Empfänger gestellt wurden. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten, oder
  2. b) durch Vorlage eines von einem Drittland ausgestellten Zolldokuments der Abfertigung zum freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muß entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer Behörde des betreffenden Drittlandes oder von einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Dokument muß Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)