Artikel 11
Art. 11 Fehlende flüssige Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung
1. Gibt eine betroffene Person aufgrund einer Information der schweizerischen Zahlstelle nach Artikel 4 der schweizerischen Zahlstelle schriftlich bekannt, dass sie die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 7 wünscht, verfügt sie jedoch zum Stichtag 3 nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf dem betreffenden Konto bei der schweizerischen Zahlstelle, so muss die schweizerische Zahlstelle der betroffenen Person schriftlich eine Fristverlängerung von längstens acht Wochen für die Sicherstellung eines ausreichenden Geldbetrages auf dem Konto einräumen. Zugleich muss sie die betroffene Person auf mögliche Konsequenzen nach Absatz 3 hinweisen. Dasselbe gilt, wenn die Einmalzahlung auf Grund von Artikel 5 Absatz 3 erhoben wird.
2. Wurde eine Fristverlängerung nach Absatz 1 gewährt, so erhebt die schweizerische Zahlstelle die Einmalzahlung am Tag des Fristablaufs. Die Wirkung der Einmalzahlung entspricht der Einmalzahlung nach Artikel 7 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie erst mit Gutschrift auf dem Abwicklungskonto der schweizerischen Zahlstelle eintritt.
3. Besteht beim Inkrafttreten bei der schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder ein Depot einer betroffenen Person und kann eine Einmalzahlung aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erhoben werden, so muss die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person entsprechend Artikel 9 melden. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.
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