Artikel 11 Weltpostverein – Satzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1971

Kapitel II Beitritt oder Aufnahme in den Verein; Austritt aus dem Verein V e r e i n ; V e r f a h r e n

Artikel 11

B e i t r i t t o d e r A u f n a h m e i n d e n

  1. 1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
  2. 2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
  3. 3. Der Beitritt oder der Antrag auf Aufnahme in den Verein muß eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Urkunden des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung oder der Aufnahmeantrag ist auf diplomatischem Weg an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten, die, je nach Fall, den Beitritt anzeigt oder die Mitgliedsländer über den Aufnahmeantrag konsultiert.
  4. 4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland aufgenommen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Hat ein Mitgliedsland innerhalb von vier Monaten nicht geantwortet, so gilt dies als Stimmenthaltung.
  5. 5. Der Beitritt oder die Aufnahme als Mitglied wird von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Regierungen der Mitgliedsländer angezeigt. Der Beitritt und die Aufnahme werden mit dem Tag dieser Anzeige wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40084458

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