Artikel 11 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 11

Österreichische und niederländische Schiffahrtsunternehmungen dürfen im jeweils anderen Vertragsstaat unter Beachtung dessen innerstaatlichen Rechts nur insoweit Vertretungen errichten und Aquisition betreiben, als dies auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im anderen Vertragsstaat gestattet ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153216

alte Dokumentnummer

N9199223787J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)