Artikel 11
Rechnungsprüfung
(1) Die Rechnungen über alle im Haushalt ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben sowie die Bilanz der Aktiva und Passiva der EUMETSAT werden nach Maßgabe der Finanzordnung einer jährlichen Prüfung unterzogen. Die Rechnungsprüfer legen dem Rat jedes Jahr einen Bericht über den Rechnungsabschluß vor.
(2) Der Direktor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe bedürfen.
(3) Der Rat bestimmt das Nähere für die Rechnungsprüfung.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2023
Gesetzesnummer
10012389
Dokumentnummer
NOR12155067
alte Dokumentnummer
N9199435591J
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