Artikel 11 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 11

Artikel 11

Das Tätigkeitsprogramm des Zentrums wird vom Rat auf Vorschlag des Direktors nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe i beschlossen.

Das Programm umfaßt in der Regel vier Jahre und wird jedes Jahr angepaßt und um ein weiteres Jahr verlängert. Es enthält den Höchstbetrag der Kosten für seine gesamte Laufzeit sowie eine nach Jahren und Hauptkategorien gegliederte Schätzung der mit seiner Durchführung verbundenen Kosten.

Dieser Höchstbetrag darf nur nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe i geändert werden.

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