Artikel 11 Staatsgrenze Österreich (Jugoslawien)

Alte FassungIn Kraft seit 20.10.1966

Für die Republik Slowenien wurde eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt, vgl. BGBl. Nr. 714/1993. Da es zu den übrigen Nachfolgestaaten keine Grenzen zur Republik Österreich gibt, wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Artikel 11

(1) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, werden auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 10) die entsprechenden Vermessungs- und Vermarkungsmaßnahmen getroffen werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden weiters auch außerhalb der periodischen Kontrolle Grenzzeichen, von denen ein Vertragsstaat behauptet, daß sie versetzt worden sind, so bald wie möglich auf ihre richtige Lage überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle setzen.

Schlagworte

Vermessungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022

Gesetzesnummer

10000415

Dokumentnummer

NOR12006568

alte Dokumentnummer

N1196612464P

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