Artikel 11
Ausnahmen von den Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 10 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Erwerbstätigkeit vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20013094
Dokumentnummer
NOR40275359
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