Artikel 11 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 11

Artikel 11. Eine anerkannte Gesellschaft eines neutralen Staates darf ihr Personal und ihre Sanitätsformationen bei einem Kriegführenden nur mit vorgängiger Einwilligung ihrer eigenen Regierung und mit Ermächtigung des Kriegführenden selbst mitwirken lassen.

Der Kriegführende, der die Hilfe annimmt, ist verpflichtet, solches vor jeder Verwendung dem Feinde bekanntzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003182

alte Dokumentnummer

N1193624219L

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