Artikel 11
— Zweites Kapitel.
Ernährung und Bekleidung der Kriegsgefangenen.
Artikel 11. Die Verpflegung der Kriegsgefangenen hat in Menge und Güte derjenigen der Ersatztruppen gleichwertig zu sein.
Die Gefangenen erhalten außerdem die Hilfsmittel, um sich die zu ihrer Verfügung stehenden Zusatznahrungsmittel selbst zuzubereiten.
Trinkwasser ist ihnen in genügender Menge zu liefern. Der Tabakgenuß ist erlaubt. Kriegsgefangene können in den Küchen verwendet werden.
Alle kollektiven Disziplinarmaßregeln hinsichtlich der Ernährung sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003221
alte Dokumentnummer
N1193624259L
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