Artikel 11 Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2001

Artikel 11

In-Kraft-Treten, Anpassung und Befristung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem –

  1. 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Die Vertragspartner erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklungen der für die Abwicklung der EU-Strukturfonds in Österreich maßgeblichen Rechtsgrundlagen der EU, des Bundes und der Länder auf einen allfälligen Anpassungsbedarf zu überprüfen. Textänderungen zur Anpassung an Veränderungen des EU-Rechts und an Veränderungen in der organisatorischen Stellung der im Anhang genannten Abwicklungsstellen sowie Änderungen von geringfügiger Bedeutung können mit Brief und Gegenbrief zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

(3) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines Programms vier Jahre nach dem Ende der in der Entscheidung der Europäischen Kommission über dieses Programm für die Strukturfondsperiode 2000 bis 2006 genannten Frist für die Anerkennung von Zahlungen für eine Beteiligung aus SF-Mitteln.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

20001702

Dokumentnummer

NOR40025788

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