Artikel 11
Ermittlung der Haushaltsergebnisse
(1) Die Ermittlung der Haushaltsergebnisse gemäß ESVG und der Haftungsstände und eine Berichterstattung darüber an das Österreichische Koordinationskomitee erfolgt durch die Bundesanstalt Statistik Österreich bis jeweils Ende September eines Jahres. Ergibt sich aus dem Bericht der Bundesanstalt Statistik Österreich eine mutmaßlich unzulässige Verschlechterung gegenüber den vereinbarten Stabilitätszielen, erstellt der Rechnungshof ein Gutachten nach Artikel 12 Abs. 2.
(2) Für die Ermittlung des Maastricht Ergebnisses werden die Auslegungsregeln des ESVG zugrunde gelegt. Haushaltsergebnisse der Kammern sind den Gebietskörperschaften nicht zuzurechnen.
(3) Die erforderlichen Vereinbarungen mit der Bundesanstalt Statistik Österreich sind durch das Bundesministerium für Finanzen abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
20007409
Dokumentnummer
NOR40131136
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