Artikel 11 Österr. Kulturinstitut in Prag, Kulturzentrum der ČSSR in Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Artikel 11

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Einlangen der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 5. Dezember 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10009739

Dokumentnummer

NOR12123205

alte Dokumentnummer

N7199013021J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)