II. SCHULISCHE UND AUSSERSCHULISCHE BILDUNG
Artikel 11
Beide Seiten vereinbaren einen Expert/innenaustausch im Bereich des allgemein bildenden und berufsbildenden Schulwesens im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038357
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
