Artikel 11
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10009479
Dokumentnummer
NOR12120533
alte Dokumentnummer
N7197857813L
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