Artikel 11
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.
(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungstatistik(Anm.: richtig: Leistungsstatistik) in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000947
Dokumentnummer
NOR12012250
alte Dokumentnummer
N1198810263F
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