Artikel 11 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 11

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

(1) Der Fonds wird Richtlinien für ein einheitliches System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik in den Krankenanstalten zu erlassen haben.

(2) Der Fonds wird aus den Ergebnissen der Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungstatistik(Anm.: richtig: Leistungsstatistik) in Abstimmung mit dem Österreichischen Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung festzulegen haben.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012250

alte Dokumentnummer

N1198810263F

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