ABSCHNITT VI
Erwerb von Todes wegen
Artikel 11
Stellt das Verlassenschaftsgericht auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, daß ein Erbe, der durch die Einantwortung eine zum Nachlaß gehörende Liegenschaft erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem eine Liegenschaft vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, so hat es dies in der Einantwortungsurkunde beziehungsweise in der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die Art. 12 bis 16.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR12014428
alte Dokumentnummer
N1199327299J
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