Artikel 11
Auftrag zur Behebung von Mängeln
(Zu § 34 VwGG 1985)
Wird eine Revision oder ein Antrag zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG 1985 zurückgestellt, so ist es dem Revisionswerber/der Revisionswerberin bzw. dem Antragsteller/der Antragstellerin freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Revision bzw. des Antrages einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20008751
Dokumentnummer
NOR40160454
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