Artikel 11 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2014

Artikel 11

Auftrag zur Behebung von Mängeln

(Zu § 34 VwGG 1985)

Wird eine Revision oder ein Antrag zur Behebung von Mängeln nach § 34 Abs. 2 VwGG 1985 zurückgestellt, so ist es dem Revisionswerber/der Revisionswerberin bzw. dem Antragsteller/der Antragstellerin freizustellen, einen neuen Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten Revision bzw. des Antrages einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20008751

Dokumentnummer

NOR40160454

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