Artikel 11 Gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.1.2006

Artikel 11

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilung der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20004543

Dokumentnummer

NOR40074053

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