Artikel 11
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
- 1. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
- 2. Beziehen sich Vorschriften in Verordnungen auf Bestimmungen der FinanzOnline-Verordnung 2002, so treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
- 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
- 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2002 FOnV 2002), BGBl. II Nr. 46/2002, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 592/2003, außer Kraft.
- 5. § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 513/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Datenübertragungen durch und an die im § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 genannten Parteienvertreter sind jedoch nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
- 6. Der 9. und der 10. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 244/2008 treten mit 1. August 2008 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
- 7. Zustellungen nach § 5a in der Fassung BGBl. II Nr. 114/2009 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
- 8. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Z 11, § 3 Abs. 1 sowie der 10. und 11. Abschnitt in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 82/2011 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
- 9. § 2 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; zugleich treten § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 außer Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
- 10. § 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
- 11. Datenübertragungen auf Grund der §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 373/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.
- 12. Die §§ 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 46/2016 sind erstmals auf die Entrichtung von Abgaben am 1. April 2016 anzuwenden.
Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 244/2007, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020
Gesetzesnummer
20004639
Dokumentnummer
NOR40180014
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