zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 11
Qualifizierungen
(1) Die Ausbildungserfordernisse bzw. Anstellungsvoraussetzungen sind:
- 1. Leitende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für leitende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
- 2. Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben die bundes- und landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu erfüllen.
- 3. Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird, hat nachzuweisen:
- a) zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – (GER); als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1gelten insbesondere
- aa) ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher von „Österreichisches Sprachdiplom Deutsch“, „Goethe-Institut e.V.“ oder „Telc GmbH“,
- bb) ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder
- cc) ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land;
- b) eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung;
- 4. Sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der Tagesbetreuung von Kleinkindern eingesetzt wird, hat eine facheinschlägige Ausbildung im landesrechtlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.
- 5. Tagesmütter, und -väter haben eine facheinschlägige Ausbildung im landesgesetzlich vorgesehenen Mindestausmaß vorzuweisen.
(2) Fort- und Weiterbildungen der Fachkräfte gemäß Art. 2 Z 2 sowie von Tagesmüttern und -vätern sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder an anderen tertiären Bildungseinrichtungen angeboten oder von den Ländern organisiert werden. Folgende Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sind zu erfüllen:
Gruppenführende Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen haben
- a) pro Kindergartenjahr Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen zu absolvieren,
- b) Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu erreichen,
- c) im Fall des Einsatzes in der frühen sprachlichen Förderung nach Möglichkeit eine Qualifikation entsprechend dem Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.
Schlagworte
Kindergartenpädagoge, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211541
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