Artikel 11
Einrichtungen zur Steuerung und Regelung
Zentralheizungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW werden mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten sein.
Schlagworte
Heizung, Erdöl, Erdgas
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009430
alte Dokumentnummer
N1198010260P
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