Artikel 11
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
- a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Zollvorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
- b) im übrigen durch Packstückverschluß.
(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden.
- a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
- b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
- c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
- d) deren Laderäume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.
(4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Anmeldung T 1 oder T 2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
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