Artikel 11 EG - Gemeinsames Versandverfahren

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 11

(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.

(2) Der Verschluß erfolgt

  1. a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits auf Grund anderer Zollvorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
  2. b) im übrigen durch Packstückverschluß.

(3) Als verschlußsicher können Beförderungsmittel anerkannt werden.

  1. a) an denen Verschlüsse einfach und wirksam angebracht werden können;
  2. b) die so gebaut sind, daß keine Waren entnommen oder hinzugefügt werden können, ohne sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen oder den Verschluß zu verletzen;
  3. c) die keine Verstecke enthalten, in denen Waren verborgen werden können;
  4. d) deren Laderäume für die Zollkontrolle leicht zugänglich sind.

(4) Die Abgangszollstelle kann vom Verschluß absehen, wenn die Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Anmeldung T 1 oder T 2 oder in den beigefügten Papieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.

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