Artikel 11
(1) Die Übergabe des Freistellungsantrages an den in Frankreich wohnhaften Schuldner der Einkünfte oder an die mit der Abwicklung seiner Titel beauftragte Stelle verpflichtet diese, die Gesamtheit der Einkünfte ohne Abzug der französischen, an der Quelle erhobenen Steuern - gegebenenfalls unter Beachtung der Vorschriften über den Zahlungsverkehr - auszuzahlen.
(2) Nach Durchführung der Auszahlung hat der in Frankreich wohnhafte Schuldner den Freistellungsantrag innerhalb des Zeitraumes und gemäß den Formalitäten, die von der Direction Generale des Impots bestimmt werden, dem “Bureau de l'enregistrement", das für die Erhebung seines Steuerabzuges an der Quelle von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen zuständig ist, zu übersenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003949
Dokumentnummer
NOR12044313
alte Dokumentnummer
N3196237921J
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