Artikel 11 Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

Artikel 11

(1) Die Übergabe des Freistellungsantrages an den in Frankreich wohnhaften Schuldner der Einkünfte oder an die mit der Abwicklung seiner Titel beauftragte Stelle verpflichtet diese, die Gesamtheit der Einkünfte ohne Abzug der französischen, an der Quelle erhobenen Steuern - gegebenenfalls unter Beachtung der Vorschriften über den Zahlungsverkehr - auszuzahlen.

(2) Nach Durchführung der Auszahlung hat der in Frankreich wohnhafte Schuldner den Freistellungsantrag innerhalb des Zeitraumes und gemäß den Formalitäten, die von der Direction Generale des Impots bestimmt werden, dem “Bureau de l'enregistrement", das für die Erhebung seines Steuerabzuges an der Quelle von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen zuständig ist, zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR12044313

alte Dokumentnummer

N3196237921J

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